
Ein Notfall tritt schnell und meistens unvorbereitet ein. Damit wir als Helfer von der Situation nicht völlig überfodert sind ist es wichtig, sich gewisse Grundlagen im Vorfeld klar zu machen. Der regelmäßige Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses (ca. alle 2-3 Jahre) ist dazu eine solide Grundlage und jedem zu empfehlen.
Die Inhalte auf dieser Seite dienen nicht dem Auswendiglernen, sondern soll Denkanstöße für mögliche Verhaltensweisen in Notlagen geben.
Die Rettungskette veranschaulicht, welche Stationen ein Notfallpatient von der Alarmierung des Rettungsdienstes bis zum Eintreffen in der Notaufnahme des Krankenhauses durchläuft. Wie bei beim echten Vorbild ist diese Kette nur so stark wie ihr schwächstes Glied. Es kommt also auf alle Kettenglieder an.
Die einfachste Variante der Kette hat fünf Glieder. Von diesen fallen drei in die Pficht des Ersthelfers. Die beiden letzten Glieder werden dann durch medizinische Retter und Ärzte erfüllt.
Jeder ist zur Hilfeleistung bei Unfällen verpflichtet. Zuwiderhandlung ist strafbar laut §323c StGB. Gleichzeitig gilt aber auch die Grenze der Zumutbarkeit. Z. B. wird niemand von einer Mutter verlangen ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Neugeborenen zu vernachlässigen, um bei einem Unfall Erste Hilfe zu leisten. In diesem oder ähnlichen Fällen ist der verpflichtenden Hilfeleistung nach StGB genüge getan, wenn ein Notruf abgesetzt und damit Hilfe veranlasst wird.
Auszug aus §323c StGB:
"(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will."
„(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“