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Aktuelles

 
09.05.09

Verordnung über den Betrieb von Himmelslaternen

Seit einiger Zeit konnte man bei einigen Feiern und Anlässen am Abend sogenannte "Himmelslaternen" aufsteigen sehen. Leider geht von diesen unbemannten Heißlufballons eine nicht unerhebliche Brandgefahr aus. Daher wurde am 30.04.2009 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl) Nr. 9/2009 auf Seite 151 des Nds. Ministeriums für Inneres, Sport und Integration vom 22.04.2009 über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen (sog. „Himmelslaternen) folgendes festgelegt:

Auszug aus Gesetzestext
(Quelle: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem):


Verordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen
Vom 22. April 2009

Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2009 bis 31.12.2013

Aufgrund des § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419), wird verordnet:
§ 1
Es ist in Niedersachsen verboten, unbemannte Heißluftballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird und die im Handel als ,,Himmelslaternen” vertrieben werden.
§ 2
(1) Ordnungswidrig nach § 32 Abs. 1 Nr. 8 NBrandSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen Heißluftballon aufsteigen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5 000 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Hannover, den 22. April 2009
Niedersächsisches Ministerium
für Inneres, Sport und Integration

S c h ü n e m a n n
Minister