"Brandschutz und Hilfeleistung" sind Ländersache und für uns im Niedersächsischen Brandschutzgesetzt geregelt.
Zusätzliche Einzelheiten ergänzt die Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (kurz: Feuerwehrverordnung - FwVO) .
Aufgaben der Feuerwehr
Die allgemeinen Aufgaben der Feuerwehr umfassen:

Signet des DFV
"Retten-Löschen-Bergen-Schützen"
- Retten - Abwendung einer Lebensgefahr von Menschen durch Sofortmaßnahmen und/oder Befreien aus einer Zwangslage durch technische Rettungsmaßnahmen
- Löschen - Das Löschen ist die älteste Aufgabe der Feuerwehr. Bei diesem sogenannten "Abwehrenden Brandschutz" werden unterschiedlichste Brände mit Hilfe spezieller Ausrüstung bekämpft.
- Bergen - Die Feuerwehr kann weiterhin das Bergen von Menschen, Tieren oder Sachgütern übernehmen.
- Schützen - Vorbeugende Maßnahmen (das Schützen) beinhalten im Wesentlichen Elemente des vorbeugenden und aktiven Brand- und Katastrophenschutzes.
Diese Aufgaben sind jeweils in priorisierter Reihenfolge bezogen auf dritte auszuführen:
- Menschen
- Tiere
- Umwelt
- Sachwerte
Konkret ist die Feuerwehr unter anderem für folgende Aufgaben zuständig:
- Abwehrender Brandschutz (Brandbekämpfung)
- Hilfeleistung bei der Befreiung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen
- Technische Hilfeleistung bei Umweltschäden z. B. bei Ölspuren
- Patientengerechte Rettung
- Hilfeleistungen im Katastrophenfall
- Brandsicherheitswachdienst bei Großveranstaltungen zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachgütern
- Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Tiere
- Türöffnungen, falls anderweitiger Zutritt nicht möglich ist
- Gefahrguteinsätze, u.a. Abdichten, Aufnehmen und Sichern gefährlicher Stoffe
- Weitere Tätigkeiten, etwa im Rahmen der Amtshilfe für die Polizei und dergleichen
- Durchführung von Aus- und Fortbildungsdiensten, Lehrgängen, Alarm- und Einsatzübungen
Arten von Feuerwehren
Grundsätzlich gibt es in Deutschland vier verschiedene Arten von "Aktiven" Feuerwehren und zwei Nachwuchsabteilungen:
- Berufsfeuerwehren (BF)
Gemeinden, deren Einwohnerzahl 100.000 übersteigt, müssen, andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen, ausrüsten, unterhalten und einsetzen
- Freiwillige Feuerwehren (FF)
Gemeinden mit oder ohne Berufsfeuerwehr haben eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich. Ihnen dürfen aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann angehören, wer Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet ist und das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet hat. Der Einsatzabteilung kann auch angehören, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht (Doppelmitglied).
- Werk-/Betriebsfeuerwehren (WF)
Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen können zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung auf eigene Kosten eine betriebliche Feuerwehr aufstellen.
- Pflichtfeuerwehren (PF)
Sind in einer Gemeinde der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung nicht durch die Freiwillige Feuerwehr oder die Berufsfeuerwehr sichergestellt, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr ist verpflichtet, wer zum Dienst herangezogen ist. Die Gemeinde regelt durch Satzung, wer zum Dienst herangezogen werden kann. Herangezogen werden können nur Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde:
- die gesundheitlich für den Einsatzdienst geeignet sind
- die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben und
- deren Verpflichtung zum Dienst mit ihren beruflichen oder sonstigen Pflichten vereinbar ist.
- Jugendfeuerwehr (JF)
Kinder- und Jugendfeuerwehren dienen insbesondere der Nachwuchsgewinnung für die Feuerwehren. Die Gemeinden sind aufgerufen, sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehren sollen an dem für sie angesetzten Ausbildungs- und Übungsdienst teilnehmen. Sie dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die nach den Umständen Leben und Gesundheit nicht gefährden. Mitglied der Jugendfeuerwehr kann sein, wer das 10. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Kinderfeuerwehr (KF)
Mitglied der Kinderfeuerwehr kann sein, wer das 6. Lebensjahr, aber noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat.
Der Landkreis ist verpflichtet eine Kreisfeuerwehrbereitschaft aufzustellen, eine Feuerwehr-Rettungs-Leitstelle einzurichten, ständig zu besetzen und zu unterhalten. Weiterhin ist eine Feuerwehrtechnische Zentrale zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen einzurichten und zu unterhalten. (siehe auch Niedersächsischen Brandschutzgesetzt )
Statistik der Feuerwehren in Niedersachsen (Zahlen/Daten/Fakten aus 2023)
Feuerwehr |
Anzahl |
Mitglieder (davon Frauen) |
Freiwillige Feuerwehren |
3.181 |
131.884 (19.375) |
Werkfeuerwehren |
97 |
4.595 (209) |
Berufsfeuerwehren |
11 |
2.774 (153) |
Pflichtfeuerwehren |
0 |
0 (0) |
Jugendfeuerwehren |
1.887 |
31.193 |
Kinderfeuerwehren |
1.175 |
20.354 |
Einsätze (alle Wehren) |
Anzahl |
Brandeinsätze |
24.058 |
technische Hilfeleistung |
72.510 |
Blinde Alarme |
16.114 |
Böswillige Alarme |
647 |
sonstige Alarme |
12.180 |
Gesamt |
125.509 |
Statistik-Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport - Jahresbilanz „Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst 2023“, vom 08.08.2024, abgerufen am 23.12.2024